Immer wieder gibt es Unsicherheiten, wenn es darum geht, gebrauchte Software zu kaufen oder zu verkaufen. Wie man sich vorstellen kann, sind die großen Konzerne nicht davon begeistert, dass ihre Software weiterverkauft wird, wenn man sie selbst nicht mehr benötigt. Daher wollen sie dies mit allen erdenklichen Mitteln verhindern. Meist steht schon in den AGBs oder in der Produktlizenz, dass ein Weiterverkauf nicht erlaubt sei. Mit der Installation muss man diese Bedingungen meist explizit bestätigen. Aus Sicht der Verbraucher ist das eine schreiende Ungerechtigkeit, denn oftmals gibt es jemanden, der nicht die neueste Version einer Software benötigt und durch den Kauf einer gebrauchten Version viel Geld sparen kann. Auch für den Verkäufer kann es ja durchaus interessant sein, z.B. für ein altes Betriebssystem, das nicht mehr benötigt wird, da der PC defekt ist, noch ein paar Euro zu bekommen.
Nun hat dazu der Europäische Gerichtshof entschieden: Sofern der vom Hersteller gelieferte Original-Datenträger mitgegeben wird, ist der Weiterverkauf gebrauchter Software grundsätzlich erlaubt. Jegliche vertragliche Bestimmungen, die eine Weiterveräußerung verbieten, sind ungültig.
Eine Einschränkung besteht darin, dass ein Weiterverkauf nur mit einer Sicherungskopie nicht unbedingt erlaubt sein muss, hier bedarf es der Zustimmung des Herstellers.
Wie es sich mit Software verhält, die online geladen und installiert wurde, bei der also kein Original-Datenträger vorhanden ist, kann hieraus leider nicht abgeleitet werden und wird somit Gegenstand weiterer Streitigkeiten bleiben.